Allgemeine Verkaufsbedingungen
der MCC-Menssing Chemiehandel & Consultants GmbH
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: „AVB“) gelten nur für den Verkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten für jede Lieferung durch die MCC-Menssing Chemiehandel & Consultants GmbH (nachfolgend:
„MCC“). Bei Widersprüchen zwischen diesen AVB und der umseitigen Verkaufsbestätigung hat Letztere Vorrang.
(2) Entgegenstehenden oder von diesen AVB abweichenden Bedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Sie erhalten nur dann Gültigkeit, wenn sie von MCC ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
(3) Diese AVB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
§ 2 Auftragserteilung
(1) Die Angebote von MCC sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2) Der Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung von MCC oder durch Entgegennahme der Lieferung durch den Besteller zustande. Für die von MCC zu erbringenden Leistungen ist ausschließlich der mit dem Besteller geschlossene Einzelvertrag maßgebend. Die von MCC zu liefernde Waren haben ausschließlich die in dem Einzelvertrag vereinbarten Merkmale aufzuweisen. Mündliche Nebenabreden oder nachträgliche Vertragsänderungen sowie Vereinbarungen und Zusagen jeder Art einschließlich der Erklärungen der Mitarbeiter von MCC sind nur verbindlich, wenn sie von MCC ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
(3) Wird ausnahmsweise nach mündlicher Bestellung durch den Besteller ohne vorherige Auftragsbestätigung von MCC mit den Leistungen begonnen, so sind die Vertragsbedingungen unverzüglich schriftlich festzuhalten.
§ 3 Termine, Fristen, Verzögerungen
(1) Die Vereinbarung von Terminen oder Fristen bedarf der Schriftform. Sie gelten nur dann als verbindlich, wenn dies ausdrücklich mit dem Besteller vereinbart wird.
(2) Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Erfüllung etwaiger vom Besteller übernommener Verpflichtungen.
(3) MCC kommt mit ihren Leistungspflichten erst durch schriftliche Mahnung des Bestellers in Verzug. Bei unvorhergesehen Hindernissen, wie Fällen höherer Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr oder sonstiger von MCC nicht zu vertretender Umstände tritt kein Verzug ein. MCC kann in diesem Fall eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Liegt die Ursache für die Verzögerung der Lieferung im Verantwortungsbereich des Bestellers und erhöht sich dadurch der Aufwand für MCC, kann MCC die Vergütung dieses Mehraufwandes verlangen.
§ 4 Lieferung
(1) MCC versendet die vertragsgegenständlichen Waren entweder selbst oder durch ein Transportunternehmen auf Risiko und Kosten des Bestellers an die im Vertrag vereinbarte Anschrift. Eine Lieferung an eine abweichende Adresse erfolgt nur aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung. Nicht abgenommene Waren lagern auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
(2) MCC ist berechtigt, die Versandart und den Versandweg zu bestimmen. Wünscht der Besteller ein bestimmte Versandart und/oder einen bestimmten Versandweg, insbesondere eine Versendung als Luft- und/oder Expressgut, ist MCC hieran nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung gebunden, sofern der Besteller sich verpflichtet, die Mehrkosten gegenüber der/des von MCC bestimmten Versandart/Versandweges zu übernehmen.
(3) Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich auf eventuelle Transportschäden oder sonstige äußere Mängel zu untersuchen und die entsprechenden Beweise zu sichern. Der Besteller tritt eventuelle Regressansprüche unter Herausgabe der Dokumente an MCC ab.
(4) Bei Versendung durch ein Transportunternehmen geht die Preisgefahr auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, sonst mit der Ablieferung beim Besteller.
(5) MCC ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
(6) Minder- bzw. Mehrlieferungen von bis zu 10% der vereinbarten Menge geltend als vertragsgemäß mit der Maßgabe, dass der Kaufpreis auf der Grundlage der tatsächlich gelieferten Menge zu berechnen ist und MCC im Fall der Minderlieferung einen durch den Besteller gegebenenfalls überzahlten Betrag erstatten wird und der
Besteller im Fall der Mehrlieferung zur Zahlung des Kaufpreises auf der Grundlage der tatsächlich gelieferten Menge verpflichtet ist. Im Fall der Minderlieferung ist MCC nicht verpflichtet, die Differenzmenge zwischen der vertraglich vereinbarten Menge und der tatsächlichen gelieferten Menge nachzuliefern.
§ 5 Preise und Zahlung
(1) Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, ist die Lieferung ab Werk vereinbart. Der Kaufpreis ist netto zuzüglich sämtlicher anfallenden Steuern, insbesondere der gesetzlichen Umsatzsteuer, Abgaben, Zölle sowie Kosten des Zahlungsverkehrs zu zahlen.
(2) Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, beginnen Zahlungsfristen mit dem Datum der Rechnung von MCC. Erfolgt die Lieferung vor Rechnungsstellung, beginnt die Frist mit dem Tag der Lieferung. Der Besteller gerät durch Mahnung von MCC, ohne Mahnung spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung mit der Zahlung in Verzug, sofern nicht eine längere Zahlungsfrist vereinbart ist. In diesem Fall gerät der Besteller mit Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug, Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers werden sämtliche aus anderen Lieferungen und Leistungen an den Besteller herrührenden Forderungen von MCC abweichend von etwaigen dabei vereinbarten Zahlungsterminen insgesamt sofort fällig. Bei Dauerlieferverträgen ist MCC berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse zu erbringen, sofern der Besteller mit einer Zahlung in Verzug gerät. Im Übrigen ist MCC im Falle des Verzuges berichtigt auf die fälligen Beträge Verzugszinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.
(3) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von MCC anerkannt worden sind. Ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB oder § 369 HGB kann nur im Falle eine mangelhaften Leistung und nur in Höhe der Differenz zwischen dem Wert der von MCC zu erbringenden und dem objektiven Wert der von MCC erbrachten Leistung geltend gemacht werden.
(4) Wird für MCC nach Abschluss eines Vertrages eine Vermögensverschlechterung des Bestellers erkennbar, aufgrund derer die MCC zustehenden Forderungen gefährdet sind, so werden sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf etwaige vereinbarte Zahlungstermine sofort fällig. Zur Erfüllung noch ausstehender Lieferungen und Leistungen ist MCC dann nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verpflichtet. Erfüllt der Besteller diese Verpflichtung nicht, so kann MCC für die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistungen oder Aufwendungsersatz verlangen.
(5) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, vorbehalten.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) MCC behält sich das Eigentum an gelieferter Ware vor, bis ihre sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel gilt der Eigentumsvorbehalt bis zu deren Einlösung. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von MCC in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
(2) Der Besteller ist berichtigt, über die Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit MCC rechtzeitig und vollständig nachkommt. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Der Besteller tritt hiermit alle Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus laufender Rechnung, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, in Höhe des mit MCC vereinbarten Rechnungsbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) an MCC ab. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware trotz dieser Abtretung ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis von MCC bleibt hiervon unberührt. Solange der Besteller seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung nachkommt, wird MCC die Forderungen nicht einziehen. Bei Widerruf dieser Einziehungsermächtigung ist der Besteller verpflichtet, MCC auf Anforderung Namen und Anschrift der Erwerber der Ware anzuzeigen.
(3) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Waren durch den Besteller erfolgt stets im Namen und im Auftrag für MCC. In diesem Fall erwirbt MCC das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Vorbehaltswaren zu den anderen verwendeten Gegenständen. Erlischt das Eigentum von MCC durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller bereits jetzt die ihm zustehende Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des objektiven Wertes der Vorbehaltswaren und verwahrt sie unentgeltlich für MCC. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Waren im Sinne des vorstehenden Absatzes 1.
(4) Verpfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die von MCC gelieferte Waren oder in eine an MCC abgetretene Forderung hat der Besteller unverzüglich schriftlich MCC mitzuteilen. Er hat MCC außerdem alle
Umstände, die zur Wahrung der Rechte von MCC von Bedeutung sind, mitzuteilen. Etwaige Kosten einer Intervention zur Wahrung der Rechte von MCC trägt der Besteller.
(5) MCC verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt MCC.
(5) MCC ist berechtigt, jederzeit vom Besteller Auskunft über den Verbleib der unter Eigentumsvorbehalt gekauften Waren zu verlangen.
(6) Kommt der Besteller mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch MCC nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn MCC teilt dies dem Besteller ausdrücklich mit.
§ 7 Rechte des Bestellers bei Mängeln
(1) MCC gewährleistet nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze, dass die vertragsgegenständlichen Waren nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem im Vertrag vereinbarten vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Waren nur unerheblich mindern, bleiben außer Betracht.
(2) Das Vorhandensein von bestimmten Leistungs- und/oder Beschaffenheitsmerkmalen der Waren wird von MCC nicht garantiert. Die Übernahme einer Garantie erfolgt ausschließlich durch Erstellung einer gesonderten und schriftlich erteilten Garantieerklärung.
(3) Die Geltendmachung von Rechten wegen Mängeln durch den Besteller setzt voraus, dass der Besteller seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Besteller hat die Ware unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung beim Besteller, zu untersuchen, MCC etwaige Beanstandungen sofort schriftlich unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen anzuzeigen und MCC Gelegenheit zu geben, die Berechtigung von Beanstandungen zu überprüfen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt dies als vorbehaltlose Genehmigung der Ware. Die Gewährleistung für verdeckte Mängel, die trotz sorgfältiger Untersuchung innerhalb der Frist von 8 Tagen nicht erkennbar waren, ist ausgeschlossen, wenn der Besteller nicht unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich rügt.
(4) Etwaige Maßnahmen durch MCC zum Zwecke der Schadensminderung gelten nicht als Anerkenntnis eines Mangels. Verhandlungen über eine Beanstandung gelten in keinem Fall als Verzicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge nicht rechtzeitig, sachlich, unbegründet oder sonst ungenügend gewesen ist.
(5) Bei rechtzeitig und ordnungsgemäß gerügten Mängeln hat MCC innerhalb angemessener Frist nach eigener Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern („Nacherfüllung“). Alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden von MCC getragen, es sei denn, der Besteller hat die Waren an einen anderen als den vereinbarten Ort der Lieferung verbracht und die Nacherfüllung ist dadurch für MCC nur mit einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand möglich. Die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt, Minderung der Vergütung, Schadensersatz und/oder Aufwendungsersatz kann der Besteller erst geltend machen, nachdem er MCC zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung mit der Erklärung gesetzt hat, dass er nach Ablauf der Frist die Nacherfüllung ablehne, und die Fehlerbeseitigung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt ist. Die Geltendmachung von Schadensersatz oder Aufwendungsersatz ist darüber hinaus nur möglich, wenn zusätzlich die Vorraussetzungen des § 8 („Haftung“) erfüllt sind.
(6) MCC kann Vergütung ihres Aufwandes verlangen, soweit sie aufgrund einer Mängelanzeige tätig geworden ist, ohne dass ein Mangel der Ware vorgelegen oder der Besteller das Bestehen eines Mangels ordnungsgemäß nachgewiesen hat.
(7) Die Verjährungsfrist für Rechte wegen Mängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware beim Besteller.
§ 8 Haftung
(1) Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 281 BGB oder Aufwendungsersatz gemäß § 284 BGB kann der Besteller erst geltend machen, nachdem er zuvor MCC eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung mit der Erklärung gesetzt hat, dass er nach Ablauf der Frist die Leistung bzw. die Nacherfüllung ablehne, und die Leistung bzw. Nacherfüllung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt ist.
(2) Die gesetzliche Haftung für Schäden wegen einer garantierten Beschaffenheit der Waren wird vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes 1 durch diese AVB nicht eingeschränkt. Im Übrigen haftet MCC ausschließlich nach Maßgabe der nachstehenden Absätze 3 bis 9.
(3) MCC haftet vorbehaltlich des nachstehenden Absatzes 6 unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten sowie für deren schuldhafte Pflichtverletzungen, die zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit führen. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet MCC auch in den vorgenanten Fällen nur in Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens.
(4) Für leichte Fahrlässigkeit haftet MCC nur, sofern eine Pflichtverletzung zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führt – in diesen Fällen gilt die Regelung des vorstehenden Absatzes 3 – oder wenn
eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Dies gilt auch für das Handeln von Erfüllungsgehilfen bei Verletzung einer Kardinalpflicht. Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf die Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden begrenzt.
(5) Sofern nicht anders vereinbart ist, gilt der jeweilige Auftragswert als vertragstypischer, vorhersehbarer Schaden, bei Dauerschuldverhältnissen der jährliche Auftragswert.
(6) Außer in den Fällen von Vorsatz ist die Haftung von MCC für entgangenen Gewinn oder reine Vermögensschäden ausgeschlossen.
(7) Die Haftungsausschlüsse bzw. Haftungseinschränkung gemäß vorstehenden Absätzen 2 bis 6 gelten auch für die außervertragliche Haftung.
(8) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
(9) Im Verhältnis zwischen dem Besteller und MCC ist es allein Aufgabe des Bestellers, von MCC gelieferte Produkte nach ihrem Inverkehrbringen zu beobachten (Produktbeobachtungspflicht) und auf etwaige Gefahren und Gefährdungen zu reagieren. Der Besteller ist verpflichtet, MCC unverzüglich über alle Fehler und Probleme und/oder Gefahren im Zusammenhang mit den von MCC gelieferten Produkten zu informieren. Soweit durch einen Verstoß gegen die Produktbeobachtungspflicht Schäden oder Verletzungen verursacht werden, haftet hierfür ausschließlich der Besteller.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Für diese AVB und sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen MCC und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Soweit vertraglich die Geltung der Incoterms oder vergleichbare Bedingungen anderer Art vereinbart werden, haben diese AVB Vorrang. Dies gilt auch für die Vereinbarung des Gerichtsstands und des anwendbaren Rechts.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen über die Lieferung von Ware durch MCC ist der Sitz von MCC. MCC ist jedoch berechtigt, den Besteller am Gerichtsstand seines Sitzes zu verklagen.