Am 20.11.2024 wurde mit Verordnung (EU) 2024/2865 die Revision der CLP-Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Revision der CLP-Verordnung ist Bestandteil der „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit“ der Europäischen Kommission. Die Änderungen treten am 10.12.2024 in Kraft. Für die meisten Änderungen werden Übergangsfristen von 18 beziehungsweise 24 Monaten gelten. Die Überarbeitung der Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung chemischer Stoffe (CLP-Verordnung) soll das Funktionieren des EU-Marktes für Produkte mit gefährlichen Chemikalien verbessern und gleichzeitig den Schutz für Verbraucher, Arbeitnehmer und die Umwelt erhöhen.
Die Überarbeitung der CLP-Verordnung beinhaltet folgende Hauptpunkte:
Einstufung
- Einstufung von Stoffen, die mehr als einen Bestandteil enthalten MOCs (more than one constituent substance)
- Einstufung grundsätzlich anhand von Daten zum Stoff selbst und Daten zu seinen Bestandteilen
- Anwendung der Gemischregeln für die Einstufung von CMR, ED, PBT/vPvB und PMT/vPvM auch auf MOCs Bewertung
- Primär über die bekannten Bestandteile (Berechnungsmethode)
- Klarstellungen zur Einstufung von komplexen Stoffen (sog. MOCS). Für Pflanzenextrakte, einschließlich ätherischer Öle, gilt für fünf Jahre eine spezifische Ausnahmeregelung mit einer Überprüfung der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch die Kommission.
- Recht für die Kommission zur Initiierung einer harmonisierten Einstufung. Neben Mitgliedstaaten und Industrie kann nun auch die EU-Kommission harmonisierte Einstufungsvorschläge vorlegen, welche von ECHA oder EFSA erarbeitet werden.
Ausnahme für:
- „aus Pflanzen oder Pflanzenteilen gewonnene Stoffe, die mehr als einen Bestandteil enthalten und die nicht chemisch veränderte Stoffe Im Sinne des Artikels 3 Nummer 40 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind“
- Überprüfung nach 6 Jahren
Kennzeichnung
- Klarstellungen zu den verpflichtenden Angaben bei Online-Angeboten. Alle Kennzeichnungselemente müssen bei Online-Angeboten angegeben werden.
- Konkretisierungen bei den Kennzeichnungsvorschriften. Neue Anforderungen umfassen klare Vorgaben zu Mindestschriftgröße, Schrift- und Hintergrundfarbe sowie Zeilen- und Buchstabenabstand.
- Verkauf von Chemikalien über Nachfüllstationen. Konkrete Regelungen an die Anforderungen an Verpackung und Kennzeichnung, sowie die Art des Angebotes von losen Chemikalien, wie zum Beispiel Waschmitteln.
Breitere Verwendung von Faltetiketten
- Faltetiketten dürfen nach Revision generell verwendet werden (nicht mehr nur als Option für zu kleine Verpackungen)
- Die neuen Formatierungsanforderungen müssen auch auf dem Faltetikett erfüllt sein.
- Genaue Vorgaben welche Kennzeichnungsinhalte auf der Vorderseite, im Inneren und auf der Rückseite des Faltetiketts aufgeführt sein müssen
Freiwillige digitale Kennzeichnung
- Digitale Kennzeichnung wir eingeführt inkl. Technischer Anforderungen
- Einige Informationen können nur auf dem digitalen Etikett bereitgestellt werden
- Bisher aber nur „Ergänzende Informationen gemäß Artikel 25 Absatz 3“ (keine Kennzeichnungselemente, die sich aus den Einstufungen des Produktes ergeben)
- Befugnis der Kommission zukünftig die Anforderungen zur digitalen Kennzeichnung an den technischen Fortschritt oder den Grad der digitalen Bereitschaft aller Bevölkerungsgruppen anzupassen.
Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
- Verbesserung der Datenqualität des Verzeichnisses durch Verpflichtung des Anmelders zur Aktualisierung. Zudem Veröffentlichung der Identität der Anmelder.
- Neben Resp. Sens. und CRM Stoffen unterliegen auch Stoffe mit den neuen Gefahreneigenschaften (ED HH und ENV, PBT/vPvB, PMT/vPvM) in der Regel den Bestimmungen betreffend die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung
- Die Kommission erhält die Möglichkeit, harmonisierte C&L-Dossiers einzuleiten und zu finanzieren
- Dabei besteht die Möglichkeit, die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) oder die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) mit der Ausarbeitung eines Dossiers zu beauftragen.
- Priorisierung der Bewertung von Stoffen in Gruppen
Transparenz und Vorhersehbarkeit der Vorschläge für harmonisierte Einstufungen
- Mitteilungspflicht an die ECHA über Absichten
- Die zuständigen Behörden werden verpflichtet, der ECHA ihre Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung eines Vorschlags mitzuteilen, der ihr von einem Hersteller, Importeur oder nachgeschalteten Anwender vorgelegt wurde
Mitteilungen an die Giftinformationszentren
- Möglichkeit, nun auch die Agentur als Stelle für die Entgegennahme der relevanten Informationen zu benennen
- Klarstellungen zu den Pflichten von Händlern
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